Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 87

§ 87 – Zuschlag bei Waisenrenten

(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten col1 1 5* col2 2 40* col3 3 30* 1 left 0 top bei einer Halbwaisenrente 1 left 0 top 0,0625 Entgeltpunkte, 1 left 0 top 1 left 0 top bei einer Vollwaisenrente 1 left 0 top 0,0563 Entgeltpunkte 1 left 0 top top left 50 3 0 0 none %yes; zugrunde zu legen. (2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen. (3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.

Kurz erklärt

  • Bei Waisenrenten werden Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten ermittelt.
  • Für Halbwaisenrenten werden 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat berücksichtigt.
  • Für Vollwaisenrenten werden 0,0563 Entgeltpunkte pro Monat berücksichtigt.
  • Persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung werden vor der Anrechnung auf Vollwaisenrenten mit 0,75 multipliziert.
  • Persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung werden vor der Anrechnung auf Vollwaisenrenten mit 1,3333 multipliziert.